Startseite » Pressemeldungen » Sind die Menschenrechte ein Exportartikel?

Sind die Menschen­rechte ein Export­ar­ti­kel?

15. Mai 2006
von (ber)

Frankfurter Rundschau vom 15.05.2006

Die Menschenrechte gelten universal und gehören zu den

Prinzipien des Völkerrechts.

Aber dürfen sie auch dort oktroyiert werden, wo man ihre Gültigkeit bezweifelt oder sogar ablehnt?
Peter Strutynski zeigt in fünf Thesen, was geht und was nicht
geht.

1. Die Vereinten Nationen wurden mit dem Ziel gegründet, “ künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu befreien“ (UN-Charta); und die souveränen Mitgliedstaaten waren gehalten, grundlegende Menschenrechte zu schützen. Sowohl das Völkerrechtssystem als auch die Menschenrechtspolitik haben jeweils nach den beiden Weltkriegen wichtige Anstöße erhalten. Im Völkerrecht setzte sich das allgemeine Gewaltverbot durch. Dies begann mit dem Kellogg-Briand-Pakt (1928); mit dem sich die Teilnehmerstaaten verpflichteten, auf das Mittel des Krieges bei internationalen Streitigkeiten zu verzichten. Die Gedanken des 14-Punkte-Programms des US- Präsidenten Woodrow Wilson (1918) und des späteren Völkerbunds (vor allem das Selbstbestimmungsrecht der Völker und die Souveränität der Staaten) mündeten am Ende des Zweiten Weltkriegs in die UN-Charta. Die Souveränität der Staaten, auch der kleinsten von ihnen, war dabei als so zentral empfunden worden, dass deren Schutz mehrfach verankert wurde und im “ Nichteinmischungs-Artikel“ (Artikel 2 Ziffer 7) ihre Krönung fand. Auch die Menschenrechte fanden in der UN-Charta ihren Platz. In der Präambel wird als wichtigstes Ziel der UN neben der Sicherung des Friedens der “ Glaube an die Grundrechte des Menschen, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit“ und “ an die Gleichberechtigung von Mann und Frau“ genannt. Die “ Achtung vor den Menschenrechten“ taucht in Artikel 1 auf und wird in Artikel 55 zu einer aktiven Aufgabe der UN erklärt. Auch in diesem Fall konnten die UN auf Vorarbeiten der Zwischenkriegszeit, teilweise auch der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg zurückgreifen (z. B. Haager Konventionen 1907, das Genfer Übereinkommen über die Sklaverei 1926 oder der Schutz von nationalen Minderheiten in der Satzung des Völkerbunds).

2. Der internationale Diskurs über die Menschenrechte konnte trotz zahlreicher Instrumentalisierungsversuche durch die Kontrahenten im Kalten Krieg weitergeführt werden und mündete in eine Reihe völkerrechtlich bindender Verträge. Wenn es in der Folge zu einem “ Dualismus“ zwischen Völkerrecht, insbesondere dem Prinzip der Souveränität, und Menschenrechten kam, dann war das dem beginnenden Kalten Krieg geschuldet, als die Menschenrechte als Kampfinstrument im Systemstreit zwischen Ost und West missbraucht wurden. Doch zunächst wurde die Bedeutung der Menschenrechte im System der UN weiter aufgewertet: 1946 wurde die Menschenrechtskommission (MRK) gegründet. Eine ihrer ersten Aufgaben war die Ausarbeitung der “ Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ – die bis dahin umfassendste Bestandsaufnahme grundlegender Rechte der Menschen. Sie enthielt zahlreiche individuelle Freiheitsrechte (wie das Recht auf Leben, Freiheit, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit); politische Bürgerrechte (wie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit) und wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (wie das Recht auf Arbeit oder das Recht auf Bildung). Dass diese Erklärung von der Generalversammlung 1948 nahezu einmütig angenommen wurde, mag daran gelegen haben, dass sie nur empfehlenden Charakter hatte. So konnten die Staaten des werdenden sozialistischen Lagers getrost den “ bürgerlichen“ Freiheitsrechten zustimmen, wie umgekehrt die westlichen Staaten ohne Risiko die Kröte der “ sozialistischen“ sozialen Rechte schlucken konnten. Die Menschenrechts-Erklärung erzielte dennoch insofern große Wirkung, als ihre Hauptprinzipien fast zwei Jahrzehnte später mit der Verabschiedung zweier Menschenrechtspakte einen völkerrechtsverbindlichen Vertragscharakter annahmen. 1966 wurden zwei Konventionen verabschiedet: Der “ Zivilpakt“ , der die individuellen Freiheits- und Bürgerrechte, und der “ Sozialpakt“ , der die “ wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte“ enthält. Des Weiteren konnte in den 70er und 80er Jahren eine Reihe von Protokollen zu den beiden Pakten und andere völkerrechtlich bindende Übereinkommen abgeschlossen werden (z. B. Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, Folterkonvention, das Protokoll zur Abschaffung der Todesstrafe oder die Kinderrechtskonvention).

3. Im Internationalen Strafgerichtshof materialisiert sich die Idee, der Universalität von Menschenrechten auch mittels eines internationalen Regimes Geltung zu verschaffen. Niemand soll sich künftig sicher sein, dass schwere Verbrechen unter dem Schutz des Nationalstaates ungesühnt bleiben. Mit dem Ende des Kalten Kriegs beschleunigte sich der Menschenrechtsdiskurs: Einmal wurde in einer Reihe von Weltkonferenzen (z. B. Menschenrechtskonferenz 1993, Frauenkonferenz 1995, Weltsozialgipfel 1995) die Universalität von Menschenrechten einschließlich des “ Menschenrechts auf Entwicklung“ von allen Staaten prinzipiell anerkannt.

Zum anderen wurden neue Institutionen zum Menschenrechtsschutz weltweit geschaffen. Dazu gehört die in Rom 1998 beschlossene Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH). Bei den Straftatbeständen, die der Jurisdiktion des Internationalen Strafgerichtshofs unterliegen, handelt es sich um vier “ Kernverbrechen“ : – das Verbrechen des Völkermords, – Verbrechen gegen die Menschlichkeit, hierunter sind “ groß angelegte oder systematische Angriffe gegen die Zivilbevölkerung“ gemeint (z. B. Mord,Ausrottung, Vergewaltigung, Folter, Apartheid) – Kriegsverbrechen (wie in den Genfer Konventionen) – das Verbrechen der Aggression. Lediglich der vierte Straftatbestand ist noch nicht abschließend geregelt. In den anderen Fällen kann der IStGH tätig werden, wobei sich der Chefankläger bei seinen Ermittlungen auch auf Informationen “ nichtstaatlicher Organisationen“ stützen kann.

Auch wenn dem Gericht einige Hürden in den Weg gelegt wurden (z. B. Geltungsbereich nur für Vertragsstaaten); kann seine Existenz nicht hoch genug eingeschätzt werden. Erstmals können Täter, die sich schwerer Menschenrechts-verletzungen schuldig gemacht haben, vor einem internationalen Gericht individuell zur Verantwortung gezogen

werden.

4. Politische und kulturelle Einfluss- nahmen auf andere Staaten gehören zur üblichen Praxis der internationalen Beziehungen.

Insoweit ist also auch der friedliche “ Export von Menschenrechten“ zulässig. Das aktive Herbeiführen eines Regimewechsels von außen ist dagegen vom Völkerrecht nicht gedeckt. Der Internationale Strafgerichtshof rüttelt keineswegs am Souveränitätsprinzip der Staaten. In der Präambel des Römischen Statuts wird “ nachdrücklich“ darauf hingewiesen, “ dass dieses Statut nicht so auszulegen ist, als ermächtige es einen Vertragsstaat, in die inneren Angelegenheiten eines Staates einzugreifen“ . Legt man dieses Prinzip eng aus, so sind Verstöße dagegen fast unvermeidlich. Das war schon während des Kalten Kriegs so, als das Nichteinmischungsprinzip einen sehr hohen Stellenwert hatte. Die Schlagwörter dabei waren “ Infiltration“ , “ Subversion“ , “ Wandel durch Annäherung“ , wenn wir den Blick auf die Politik des Westens richten, “ internationale Solidarität“ , “ Klassenkampf“ , “ Systemkonkurrenz“ , wenn wir an die Versuche des Ostens denken, das Kräfteverhältnis zu Gunsten des Sozialismus

zu verändern. Und jede wirtschaftspolitische Maßnahme, jedes bilaterale Projekt, jedes Kulturabkommen, kurz: alles, was Auswirkungen auch auf die innere Situation eines fremden Landes hat, ist eine Art “ Einmischung“ in dessen Angelegenheiten. Doch nur wenn mit der Einmischung auch die Souveränität des Staates untergraben oder bedroht wird, verstößt sie gegen das Völkerrecht. Die von US-Außenministerin Condoleezza Rice im Januar 2006 an der Georgetown-Universität verkündete Strategie der “ umgestaltenden Diplomatie“ , zielt z. B. in diese Richtung.

5. Der Export von Menschenrechten mittels Intervention und Krieg ist völkerrechtswidrig und verstößt gegen das elementare Recht des Menschen auf Leben. Nach dem Ende der Blockkonfrontation hat sich sogar der UN-Sicherheitsrat über seine eigene Charta hinweggesetzt. Einen Türöffner stellte dabei der Begriff der “ humanitären Intervention“ dar. Er spielte nicht erst beim Nato- Krieg gegen Jugoslawien, sondern schon bei Entscheidungen des Sicherheitsrats im Fall Iraks 1991 eine Rolle. Damals wurden grenzüberschreitende Flüchtlingsströme als Bedrohung des Friedens eingestuft. In der Resolution 688 (1991) wurde ein Interventionsrecht aus humanitären Gründen sanktioniert. Irak sollte gezwungen werden, die Menschenrechte zu achten und den internationalen humanitären Organisationen “ Zugang zu allen hilfsbedürftigen Personen“ zu gewähren. Ein Jahr später werden die UN- Mitgliedstaaten ermächtigt, in Somalia, “ Recht und Ordnung wiederherzustellen“ (Resolution 794). Auch andere Interventionsschauplätze wie Haiti, Bosnien, Kosovo (ohne UN-Mandat) und neuerdings Afghanistan und Irak (beide ohne Mandat) haben gezeigt, dass mit Militärinterventionen weder ein nachhaltiger Frieden noch ein wirksamer Menschenrechtsschutz gewährleistet werden kann. Der Export von Menschenrechten mittels Krieg und Intervention scheidet auch aus einem anderen Grund aus: Mit dem Krieg selbst wird das grundlegendste Menschenrecht, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, verletzt. Auch eine Art “ Güterabwägung“ derart, dass die Opfer einer militärischen Intervention angesichts zu erwartender größerer Opferzahlen im Falle unterlassener “ Militärhilfe“ in Kauf genommen werden könnten, hält weder einer moralischen noch juristischen Prüfung stand. Eine „Abwägung Leben gegen Leben“ ist unzulässig, urteilte am 15. Februar 2006 das Bundesverfassungsgericht im Verfahren um das Luftsicherheitsgesetz. Die Grundsätze, vom BVerfG für eine innenpolitische Entscheidungssituation aufgestellt, sind in ihrem Kern auch auf zwischenstaatliche Konfliktsituationen zu übertragen. Es geht um die Relativierung des Lebensrechts des Menschen. Im Urteil heißt es: “ Sie (die Passagiere) werden dadurch, dass ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt wird, verdinglicht und zugleich entrechtlicht, indem über ihr Leben von Staats wegen einseitig verfügt wird, wird den als Opfern selbst schutzbedürftigen Flugzeuginsassen der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.“

Der Autor Peter Strutynski ist wissenschaftlicher Mitarbeiter für Politikwissenschaft an der Universität Kassel. Er ist leitendes Mitglied der Arbeitsgruppe Friedensforschung und Veranstalter der jährlichen “ Friedenspolitischen Ratschläge“ an der Universität Kassel und verantwortlich für die Homepage der AG Friedensforschung: www.uni-kassel.de/fb5/frieden. Er wird in der Reihe “ Leitkultur Menschenrechte“ von Humanistischer Union und Frankfurter Rundschau am kommenden Donnerstag (18. Mai) ab 20.00 Uhr im Café Wiesengrund im Finkenhof, Finkenhofstr. 17, Frankfurt am Main, einen Vortrag zu dem hier dokumentierten Thema halten.

nach oben